Rassistische Diskriminierung

Verbreitung rassistischen Gedankenguts versus Meinungsfreiheit

Die Meinungsfreiheit ist ein zentrales Menschenrecht, das − so formuliert es das Bundesverfassungsgericht − für die freiheitliche demokratische Staatsordnung „schlechthin konstituierend“ ist. Sie ist jedoch kein Freifahrtschein für rassistische Diffamierungen und Parolen. So verpflichtet etwa das UN-Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form rassistischer Diskriminierung (ICERD) Vertragsstaaten wie Deutschland, die Verbreitung rassistischen Gedankenguts gemäß Artikel 4a ICERD unter Strafe zu stellen.

Um die Bevölkerung vor rassistischer Propaganda zu schützen, können auch ordnungsrechtliche Maßnahmen in Betracht kommen. Demzufolge können zum Beispiel Wahlplakate mit rassistischen Inhalten aufgrund der menschenrechtlichen Schutzpflicht des Staates aus ICERD auch dann zu entfernen sein, wenn die Wahlplakate keinen Straftatbestand des deutschen Strafrechts erfüllen. Wahlplakate mit der Parole „Geld für die Oma statt für Sinti und Roma“ erfüllen nach Auffassung des Instituts den Straftabestand der Volksverhetzung (§ 130 StGB).

Das Institut klärt in unterschiedlichen Zusammenhängen darüber auf, dass die Meinungsfreiheit im Fall rassistischer oder anderer menschenverachtender Äußerungen auch rechtlich Grenzen hat. So bestehen etwa für Lehrende in der politischen Bildung nicht nur rechtliche Grenzen der Meinungsfreiheit. Sie haben vielmehr im Fall von rassistischen oder anderen menschenverachtenden Äußerungen durch Lernende auch zu intervenieren. Dies ergibt sich aus den Grund- und Menschenrechten, die als Bestandteil der freiheitlichen demokratischen Grundordnung ein zentraler Maßstab der politischen Bildung sind.

Publikationen zu diesem Thema

Ansprechpartner*in

© DIMR/A. Illing

Dr. Hendrik Cremer

Wissenschaftlicher Mitarbeiter

Telefon: 030 259 359 - 42

E-Mail: cremer(at)institut-fuer-menschenrechte.de

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